Lexikon

 

Direkte aktive Sterbehilfe auf Verlangen: der Sterbewillige fordert Dritte auf, sein Leben zu beenden, z.B. durch Injektion eines letalen Medikaments. Diese Tötung auf Verlangen ist in der Schweiz verboten – jedoch in Belgien, Holland und Luxemburg unter eng umschriebenen Bedingungen durch Ärzte erlaubt.

Direkte aktive Sterbehilfe ohne ausdrückliches Verlangen: diese ist verboten.

Euthanasie: aus dem Griechischen stammend, für «guter, leichter, richtiger, schö­ner Tod», haften diesem Begriff Bedeutungen an, welche von verschiedenen Formen von Sterbe­hilfe, über die Einschläferung von Tieren bis hin zu den Gräueltaten zur Zeit des Nationalsozialismus reichen. Da zuwenig präzise, soll dieser Begriff nicht im Zusammenhang mit der Suizidhilfe verwendet werden.

Freitodbegleitung: Mischung aus Elementen der Hilfe zur Selbst­tötung und der Sterbebegleitung; sie entspricht am ehesten, was den Mitgliedern von Or­ga­ni­sationen wie DIGNITAS, EXIT, etc. ermöglicht wird. Der Sterbe­willige nimmt ei­nen gut vorbereiteten, wohl überlegten Suizid vor – wird dabei aber nicht al­lei­ne gelassen, sondern betreut und begleitet, möglichst immer in Anwesenheit von Fa­milie und Freunden, wo immer möglich bei ihm zuhause.

Indirekte aktive Sterbehilfe: dem Patienten werden Medikamente zur Linderung von Leiden verabreicht, die als unbeabsichtigte, aber nicht vermeidbare Neben­wirkung die Lebensdauer vermindern bzw. den Eintritt des Todes beschleunigen können. Beispiel: Palliative Behandlung von Krebspatienten im Endstadium. Diese Form der Sterbehilfe ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich aber als erlaubt und wird weltweit praktiziert.

Palliativbehandlung: (auch «Palliative Care»): alle Massnahmen, die das Leiden eines unheilbar kranken Menschen lindern und ihm so eine bestmögliche Lebensqualität bis zum Ende verschaffen. Die Palliativbehandlung ist eine Therapie mit palliativer Zielsetzung, das heisst zum Beispiel bei nicht heilbarem Tumorleiden die Linderung oder Prophylaxe tumorbedingter Symptome. Dabei kommen Mittel (Palliativa) zum Einsatz, welche nicht die Ursache behandeln, sondern nur die Symptome. Palliative Care entspricht einer Haltung und Behandlung, welche die Lebensqualität von Patienten und ihren Angehörigen verbessern soll, wenn eine lebensbedrohliche Krankheit vorliegt. Sie erreicht dies, indem sie Schmerzen und andere physische, psychosoziale und spirituelle Probleme frühzeitig und aktiv sucht, immer wieder erfasst und angemessen behandelt.

Passive Sterbehilfe («sterben lassen»): Verzicht auf Ergreifung von lebenser­hal­tenden und -verlängernden Therapien, Abbruch von Behandlungen, Nahrungs- und Flüssigkeits-Verzicht. Sie ist legal.

Sterbebegleitung: auch als «Hilfe beim Sterben» bezeichnet. Umfasst jede medi­zinische Unterstützung und mitmenschliche Betreuung von Sterbenden, soweit kei­ne lebensverkürzende Wirkung vorliegt. Der Sterbende wird nicht alleine ge­las­sen, sondern begleitet; es ist jemand bei ihm.

Sterbehilfe: ein Sammelbegriff, unter dem verschiedene Formen von Hilfe beim Sterben zusammengefasst werden.

Suizidhilfe (HIlfe zur Selbsttötung): im Gegensatz zur direkten aktiven Sterbehilfe liegt bei der Suizidhilfe die Tatherrschaft über das Geschehen bei der sterbewilligen Person. Der Patient entscheidet über sein eigenes Lebensende und führt den letzten Akt auch selbst aus. In der Schweiz ist diese Hilfe erlaubt, solange keine selbstsüchtigen Be­weg­gründe im Spiel sind (Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

Terminale Sedierung (auch «Palliative Sedierung»): meistens ein medikamentös induziertes ("künstliches") Koma. Es wird in der Palliativmedizin bei Patienten in der Terminalphase eingesetzt, wenn der Patient sein Leiden als unerträglich empfindet und die Sedierung ausdrücklich wünscht. Grundsätzlich fällt unter diesen Begriff jede bewusstseinsbeeinträchtigende Massnahme, die die Linderung der belastenden Symptome am Lebensende zum Ziel hat. Eine Palliativbehandlung kann in eine Terminale Sedierung münden. Beispiel: ein Patient hat verfügt, dass er nicht maschinell beatmet werden will. Eine zunehmende Atemnot (z.B. aufgrund von Lungenkrebs) wird palliativ zunächst mit angepassten Morphingaben behandelt. Ist dies nicht ausreichend oder besteht tatsächlich die Gefahr des Erstickens, der man nur durch die nicht gewünschte maschinelle Beatmung entgehen kann, wird eine Terminale Sedierung eingeleitet.

 

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