Informations-Broschüre

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Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland bestehen separate Informationsmaterial. Bitte kontaktieren Sie DIGNITAS-Deutschland e.V., siehe >> hier.

 

Nachstehend der Inhalt der Informations-Broschüre von DIGNITAS:

 

Ziel und Zweck von DIGNITAS

Der Verein «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» wurde am 17. Mai 1998 auf der Forch (bei Zürich) gegründet. Die Organisation, welche keinerlei kommerzielle Interessen verfolgt, hat statutengemäss den Zweck, ihren Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern und diese Werte auch weiteren Personen zugute kommen zu lassen. DIGNITAS verfolgt dieses Ziel, indem den Mitgliedern im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins durch Rat und Tat dem Einzelfall angepasste Hilfe geleistet wird.

Diesem Zweck entsprechend umfasst die Tätigkeit von DIGNITAS unter anderem:

  • Beratung zu allen Fragen rund um das Lebensende
  • Zusammenarbeit mit Ärzten, Kliniken und anderen Organisationen
  • Durchsetzung der Patientenverfügung und der Patientenrechte
  • Suizid- und Suizidversuchs-Prävention
  • Unterstützung bei Konflikten mit Behörden, mit der Leitung von Alters- und Pflegeheimen und nicht frei gewählten Ärzten
  • Rechtsfortentwicklung in Fragen „der letzten Dinge“
  • Sterbebegleitung und Freitodhilfe

Für eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 220.– und einen jährlichen Mitgliederbeitrag von mindestens CHF 80.– – die Höhe liegt im Ermessen des Mitgliedes – erhält man Zugang zu den Dienstleistungen von DIGNITAS und unterstützt den Verein im Engagement zur Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte aller Mitglieder im Leben und im Sterben, wo immer diese als bedroht gelten müssen.

Überschüsse seiner Rechnung investiert DIGNITAS in den Ausbau seiner Dienstleistungen und die Suizidversuchs-Prävention.

 

Die DIGNITAS-Patientenverfügung

Viele Menschen fürchten sich davor, in einem hoffnungslosen Zustand oder ohne Bewusstsein in einem Spital an Apparate angeschlossen und so während langer Zeit künstlich am Leben gehalten zu werden. Sie fürchten sich vor sinnlosen Operationen und Therapien. Sie möchten den Jahren mehr Leben, nicht dem Leben mehr Jahre geben.

Gegen diese Hilflosigkeit und Ausgeliefertheit an die High-Tech-Medizin gibt es nur ein probates Mittel: eine rechtlich durchsetzbare Patientenverfügung. Dazu gehört einerseits ein verbindlicher, unmissverständlicher Text, der von erfahrenen Spezialisten verfasst ist, andererseits aber auch eine effiziente Organisation wie DIGNITAS, welche dafür sorgen kann, dass die Patientenverfügung – notfalls auch gegen Widerstand – durchgesetzt werden kann.

DIGNITAS bietet den Mitgliedern für die Dauer ihrer Mitgliedschaft eine in der Schweiz rechtlich wirksame Patientenverfügung, welche von Ärzten, Ärztinnen und dem Pflegepersonal in Krankenhäusern respektiert werden muss und zu deren Durchsetzung DIGNITAS den Mitgliedern, wo notwendig, direkte Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zukommen lässt.

Da Patientenverfügungen eng mit dem Recht des Landes zusammenhängen, in dem sie ausgegeben werden, kann diese Dienstleistung grundsätzlich nur für das Gebiet der Schweiz garantiert werden.

 

Legale Freitodbegleitung mit DIGNITAS

Im Fall von ärztlich diagnostizierten hoffnungslosen oder unheilbaren Krankheiten, unerträglichen Schmerzen oder unzumutbaren Behinderungen bietet DIGNITAS seinen Mitgliedern die Möglichkeit eines begleiteten Freitods an.

DIGNITAS verfügt über qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Freitodhilfe und Sterbebegleitung über grosse Erfahrung verfügen. Diese klären in eingehenden Gesprächen ab, ob die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Freitodhilfe gegeben sind und der Sterbewunsch dem erklärten Willen des Mitglieds entspricht. Dabei ist insbesondere wichtig, festzustellen, ob die Urteilsfähigkeit des Mitglieds in keiner Weise eingeschränkt ist, sowie ob allenfalls nahestehende Personen oder Dritte das Mitglied aus irgend-welchen Gründen zu einem Freitod drängen.

DIGNITAS beschafft das für die Freitodbegleitung notwendige letale Medika-ment, bei dem es sich um ein schnell und schmerzlos wirkendes Barbiturat handelt, das in gewöhnlichem Trinkwasser aufgelöst wird. Nach dessen Einnahme schläft der Patient oder die Patientin innerhalb weniger Minuten ein, wonach der Schlaf schmerzlos und ruhig in den Tod übergeht.

Jeder zulässige Einsatz eines tödlich wirkenden Medikamentes setzt selbstverständlich ein ärztliches Rezept eines schweizerischen Arztes voraus, denn nur so kann das Mittel legal beschafft werden. Wer in der Schweiz wohnt, sollte die Frage, welcher Arzt das Rezept ausstellen soll, rechtzeitig mit uns besprechen. Meist sind heute die jeweiligen Hausärzte dazu bereit.

Wo dies nicht der Fall sein sollte oder für Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, kann sich DIGNITAS auf die unabhängigen Schweizer Ärzte stützen, die mit DIGNITAS zusammen arbeiten. Nach Vorprüfung eines schriftlichen Ersuchens und Begegnungen mit dem Mitglied, während welcher sich der Arzt vom Vorhandensein der Voraussetzungen für die gewünschte Freitodbegleitung noch persönlich überzeugt, kann dann das Rezept zuhanden von DIGNITAS ausgestellt werden.

Von diesem Zeitpunkt an kann das Mitglied den Termin der Freitodbegleitung mit DIGNITAS vereinbaren. Bei einer solchen Begleitung sind immer zwei DIGNITAS-Mitarbeiter anwesend, die über den Verlauf der Begleitung Zeugnis ablegen können.

DIGNITAS legt Wert darauf, dass Menschen, die «gehen möchten», ihre Angehörigen und Nahestehende frühzeitig mit in die Vorbereitung einbeziehen: eine «grosse Reise» erfordert sorgfältige Vorbereitung und gebührendes Verabschieden.

Die Erfahrung zeigt, dass nur die wenigsten Personen, welche DIGNITAS als Mitglied beitreten, die Dienste für eine Freitodhilfe jemals in Anspruch nehmen. Mit der Patientenverfügung sind sie in der Regel ausreichend gesi-chert. Wird diese beachtet, führt eine lebensbedrohende Situation – weil keine lebensverlängernden Massnahmen eingeleitet werden – zum natürlichen Sterben. Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS vermittelt aber den Mitgliedern die Sicherheit, im Falle eines aussichtslosen langen Leidens selber sagen zu können: «Jetzt habe ich genug: Ich will jetzt sterben können» Dieses Gefühl der Sicherheit ist etwas ausserordentlich Wichtiges für mündige Menschen.

 

Die rechtliche Grundlage

Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) lautet:

«Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Dies heisst im Klartext: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, kann nicht bestraft werden; er handelt legal. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die Freitodhilfe von DIGNITAS. Da die Freitodbegleiterinnen und Freitodbegleiter allein von DIGNITAS für ihre Tätigkeit entschädigt werden, kann von selbstsüchtigen Motiven keine Rede sein. DIGNITAS arbeitet auf einer einwandfreien gesetzlichen Grundlage.

 

Die Menschen hinter DIGNITAS

Die Vereins- und Organisationsstrukturen von DIGNITAS sind bewusst so gewählt worden, dass konfliktfrei und effizient gearbeitet werden kann und alle Kräfte in den Dienst der Mitglieder gestellt werden können. Bei DIGNITAS sorgt der Generalsekretär mit der Vereinsleitung dafür, dass die operative Tätigkeit des Vereins statutengemäss funktioniert. Der Generalsekretär bestimmt die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Strukturen. Diese Aufgabe versieht Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli (Forch), der Gründer von DIGNITAS.

Der Vereinsleitung steht für Fachfragen ein Kuratorium beratend zur Seite. Dieses setzt sich in der Regel mindestens aus einem Arzt und einem Rechtsanwalt zusammen.

Ein Team von engagierten Mitarbeitern steht für alle Fragen der Mitgliedschaft, der Vorbereitung von Freitodbegleitung, Beratung, usw. zur Verfügung.

Das Freitod-Begleiterteam besteht aus erfahrenen Damen und Herren, welche diese Aufgabe in aller Regel seit langem erfüllen. DIGNITAS sorgt für die Ausbildung neuer und die Weiterbildung der vorhandenen Mitglieder des Teams.

 

Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS

Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS ist gegliedert. Eine kleine Gruppe von Aktivmitgliedern bildet die Generalversammlung und damit die Basis des Vereins; sie hat die Statuten erlassen und damit die Ziele, für welche DIGNITAS eintritt, vorgegeben. Sie wacht darüber, dass diese verwirklicht werden.

Die Kuratoriums-Mitglieder nehmen die Aufgabe wahr, die Leitung des Vereins fachlich zu beraten. Sie sind auf ihrem jeweiligen Fachgebiet qualifiziert.

Mitglied bei DIGNITAS können grundsätzlich alle volljährigen Personen werden, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass DIGITAS seinen Mitgliedern aus rechtlichen Gründen nur auf Schweizer Staatsgebiet die angebotenen Hilfestellungen leisten kann.

Im Rahmen der Möglichkeiten von DIGNITAS haben die Mitglieder Anspruch auf eine in der Schweiz rechtlich wirksame Patientenverfügung, auf Sterbebeglei-tung sowie auf Hilfe bei einem freigewählten Tod. Ausserdem haben sie Anspruch auf Beratung, wenn es um ihre Menschenwürde im Leben und im Sterben geht. DIGNITAS legt grossen Wert darauf, seinen Mitgliedern Ansprechpartner und -partnerinnen zur Verfügung zu stellen, denen Menschlichkeit viel bedeutet. Die Devise «Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» ist ein Versprechen.

Für den Beitritt zu DIGNITAS muss lediglich die Beitrittserklärung ausgefüllt und DIGNITAS zugesandt werden. DIGNITAS bestätigt mit einem Brief die Aufnahme als Mitglied und sendet das Formular «Patientenverfügung». Mit diesem Brief erhält das Mitglied auch eine Rechnung und die Hinweise, wie die Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag zu bezahlen ist. Das Mitglied füllt die Patientenverfügung aus und sendet das Original an DIGNITAS zurück. DIGNITAS registriert und archiviert das Original und sendet die erforderliche Anzahl Fotokopien an das Mitglied. Damit ist der Vorgang der Aufnahme als Mitglied von DIGNITAS perfekt.

 

Mitgliedschaft für Personen mit Wohnsitz in Deutschland

Am 26. September 2005 wurde in Hannover der Verein «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V.» (DIGNITAS-Deutschland) gegründet, ein in Hannover eingetragener Verein deutschen Rechts. DIGNITAS-Deutschland hat sich seit seiner Gründung engagiert dafür eingesetzt, dass die von den Bürgern errichteten Patientenverfügungen einklagbar und durchsetzbar sind.

Der Verein unterstützt mittels anwaltlicher Hilfe seine Mitglieder darin, dass diese ihre durch die Verfassung gewährleisteten Rechte auf freie Selbstbestimmung gegenüber Krankenhäusern, Pflegestationen, Ärzten und Pflegepersonal durchsetzen können. Schließlich steht der Verein auch Ärzten und Patienten, Krankenhäusern und Pflegeheimen als Berater zur Verfügung, wenn und soweit in kritischen rechtlichen Fragen eine Beratung durch die von DIGNITAS-Deutschland regelmäßig beauftragten Rechtsanwälte gewünscht wird.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland werden gebeten, die separaten Unterlagen für die Mitgliedschaft bei DIGNI-TAS-Deutschland anzufordern.

DIGNITAS-Schweiz nimmt keine in Deutschland wohnhaften Personen mehr als Direktmitglieder auf.

Mitglieder von DIGNITAS-Deutschland dürfen sich mit ihren Anliegen auch an uns, DIGNITAS in der Schweiz wenden. Ein Anspruch auf Vereinszugehörigkeit besteht laut Statuten beider Vereine nicht.

 

Adresse:

DIGNITAS
Postfach 17
8127 Forch
Schweiz

Telefon: +41 43 366 10 70
Telefax: +41 43 366 10 79
Internet: www.dignitas.ch
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Generalsekretär und Geschäftsleitung:
lic. iur. Ludwig A. Minelli, Rechtsanwalt, Forch

 

Eintrittsgebühr: Schweizer Franken (CHF) 220.-

Mindest-Jahresbeitrag: Schweizer Franken (CHF) 80.-

Bitte überweisen Sie kein Geld bis Sie unsere Bestätigung erhalten haben, dass Sie als Mitglied von DIGNITAS registriert wurden, und senden Sie nie Checks – leider verursacht deren Einlösung sehr hohen Aufwand und Bankspesen, weshalb sie nicht mehr angenommen werden können. Sie erhalten detaillierte Zahlungsinformationen.

 

Bankkonto:

Bank: Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, Schweiz
IBAN: CH79 0900 0000 8706 4492 2
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
Konto Nr.: 87-64492-2
Clearing-Nr. (BLZ): 9000



Zahlungen sind auch via PayPal willkommen:

www.PayPal.com an unsere E-Mail Adresse Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. (bitte erhöhen Sie den zu zahlenden Betrag um 5 % zur Deckung der Spesen von PayPal)

 

Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung

Damit die Möglichkeit des begleiteten Freitodes in Anspruch genommen werden kann, muss jemand

  • Mitglied von DIGNITAS sein (Mitglied von DIGNITAS–Deutschland bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland)
  • urteilsfähig sein und
  • über minimale körperliche Aktionsfähigkeit verfügen

Da die Mitwirkung eines schweizerischen Arztes für die Erlangung eines entsprechenden Medikamentes erforderlich ist, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine zum Tode führende Krankheit; oder / und
  • eine unzumutbare Behinderung; oder / und
  • nicht beherrschbare Schmerzen.

Wünscht das Mitglied eine Freitodbegleitung, richtet es ein entsprechendes schriftliches Gesuch an DIGNITAS. Dieses kann auch zusammen mit der Beitrittserklärung eingereicht werden. Erfahrungsgemäss muss für die Vorbereitung mit einer Dauer von ca. 3 Monaten (für Mitglieder, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind) gerechnet werden. Diese Zeitspanne ist weitgehend davon abhängig, wie schnell die benötigten Dokumente in der geforderten Qualität beigebracht werden können. Grundsätzlich besteht ein solches Gesuch um Vorbereitung einer Freitodbegleitung aus folgenden Unterlagen:

  1. Ein persönlicher, datierter und unterschriebener Brief, möglichst nicht handschriftlich, in dem das Mitglied DIGNITAS ausdrücklich um Freitodbegleitung ersucht, und in dem es sowohl die Gründe für diese Absicht als auch die derzeitige gesundheitliche Situation schildert und wie es diese erlebt. Informationen, die darüber hinausgehen, können dem Lebensbericht beigefügt werden.
  2. Einen Lebensbericht, der über Kindheit, Schulzeit, Familie und wichtige Ereignisse im Leben informiert und auch darüber Auskunft gibt, wer den Sterbewunsch unterstützt und wer in die Schweiz mitkommen würde. Dieser Lebensbericht soll den Ärzten bei der Beurteilung des Gesuches helfen.
  3. Mindestens ein aktueller und zwei bis drei ältere medizinische Berichte mit substantiellen Informationen über Anamnese, Diagnose, falls möglich Prognose und Behandlungen/Massnahmen. Das Datum des jüngsten Berichtes darf nicht länger als 3 - 4 Monate zurückliegen und die Berichte sollten gut leserlich eingereicht werden.

Es ist also wichtig, dass jemand schon während seiner Krankheitszeit seine Ärzte und die Kliniken auffordert, ihm Kopien ihrer Berichte für das eigene Krankendossier auszuhändigen. Müssen solche Berichte erst im konkreten Fall beschafft werden, kann das zu Schwierigkeiten und Zeitverlust führen. Die Berichte sollten in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen; sonst sind entsprechende Übersetzungen beizufügen.

Sobald DIGNITAS im Besitz des vollständigen Gesuches ist, kann dieses bearbeitet und zur Begutachtung an einen der Schweizer Ärzte, die mit DIGNITAS zusammenarbeiten, weitergereicht werden.

Stimmt dieser Arzt einer Freitodbegleitung zu, teilt DIGNITAS dies dem Mitglied als «provisorisches grünes Licht» mit. Wünscht das Mitglied hierauf eine Freitodbegleitung, nimmt es Kontakt mit DIGNITAS auf: die weiteren Schritte werden dann eingehend besprochen. Das «provisorische grüne Licht» ist eine vorläufige Zusage eines Arztes, die sich auf das Gesuch und die medizinischen Akten stützt. Der definitive Entscheid bleibt jedoch stets bis zu einer persönlichen Konsultation des Arztes durch das Mitglied vorbehalten.

 

Vorbereitung einer Freitodbegleitung für Personen in der Schweiz

Mitglieder, die in der Schweiz wohnen, richten ebenfalls ein schriftliches Gesuch an Dignitas. DIGNITAS setzt sich dann mit ihnen in Verbindung. In der Regel wird das Mitglied an seinem Wohnort von einem DIGNITAS-Mitarbeiter besucht.

Grundsätzlich kann jeder in der Schweiz zugelassene Arzt das für die Freitodbegleitung benötigte Rezept ausstellen. Es ist somit wichtig, diese Möglichkeit vorab mit dem Hausarzt oder dem behandelnden Arzt zu besprechen.

 

Der Ablauf der Freitodbegleitung

Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erfolgt die Freitodbegleitung in der Regel in der Wohnung des Mitgliedes.

Mitglieder mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz reisen erst nach vorheriger Vereinbarung eines Termins mit DIGNITAS in die Schweiz, wo die Freitodbegleitung in zweckmässig eingerichteten Räumen durchgeführt werden kann. Dies, sofern der zu konsultierende Arzt als «definitives grünes Licht» das notwendige Rezept ausstellt.

Bei jeder Freitodbegleitung bestimmt das Mitglied, welches sterben möchte, den zeitlichen Ablauf selbst. Die von DIGNITAS gestellten Begleitpersonen sind für den richtigen technischen Ablauf verantwortlich.

Nach Einnahme eines Medikamentes gegen Erbrechen kann das Mitglied ein Glas Wasser (etwa 1 Deziliter) trinken, in welchem in der Regel 15 Gramm Natrium-Pentobarbital aufgelöst worden sind.

Das ist ein bewährtes Schlaf- und Narkosemittel. Da es alkalisch ist und nicht gut schmeckt, kann unmittelbar nachher etwas Süsses gegessen oder getrunken werden.

Mitglieder, die über eine Magensonde ernährt werden müssen, führen sich das Medikament selbst durch die Magensonde zu. Wer weder trinken noch eine Magensonde bedienen kann, hat die Möglichkeit, sich das Mittel durch eine zuvor vorbereitete Infusion zuzuführen.

Von Vorteil ist in solchen Fällen, wenn das Mitglied mit einem bereits gesteckten, also vorbereiteten und einwandfrei laufenden Venen-Zugang anreist.

In jedem Fall muss das Mitglied aus rechtlichen Gründen den letzten Akt – also Trinken, durch die Magensonde einspritzen oder das Ventil der Infusion öffnen – selber vornehmen können. Ist dies nicht möglich, kann DIGNITAS leider nicht helfen.

Anschliessend daran schläft das Mitglied innerhalb von zwei bis fünf Minuten ein, fällt in ein tiefes Koma, und nach einiger Zeit wird die Atmung flacher und setzt schliesslich aus. Dadurch tritt dann der Tod ein.

Der Vorgang ist absolut schmerz- und risikolos.

Ein so verstorbenes Mitglied hat zuletzt zu seiner Ehegattin gesagt: «Mir ist so wohl. Alles ist so leicht.» Auch Angehörige nehmen den Vorgang als sehr würdig und friedlich wahr und können hinterher damit sehr gut umgehen. Dazu trägt die einfühlsame Begleitung durch DIGNITAS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter entscheidend bei.

 

Begleitung durch Angehörige

DIGNITAS wünscht und begrüsst es, wenn Angehörige und Freunde bei der Freitodbegleitung anwesend sind. Angehörige sollen immer rechtzeitig in die Entscheidungsfindung um einen Freitod einbezogen werden. Je früher sie sich mit dem Gedanken auseinandersetzen können, desto eher können sie einem Freitod selber auch zustimmen Wer sich ohne rechtzeitige Information der Angehörigen aus dem Leben gewissermaßen «davonschleicht», verletzt seine Angehörigen. Er provoziert damit oft auch eine Wut, die sich gegen DIGNITAS richten kann, was nicht fair wäre. DIGNITAS ist der Auffassung, dass Angehörige einen Anspruch darauf haben, Abschied nehmen zu können. Sie sollen auch entscheiden können, ob sie bei der Freitodbegleitung anwesend sein möchten. Dieses Abschiednehmen ermöglicht jeweils eine gute psychische Verarbeitung des Verlusts des Angehörigen.

DIGNITAS ist auch nach einer Freitodbegleitung für die Angehörigen noch da und steht ihnen auf Wunsch mit Rat und Tat bei.

 

DIGNITAS darf kein Medikament aus der Hand geben

Natrium-Pentobarbital / NaP steht auf der Liste der Betäubungsmittel; demzu-folge ist der Umgang mit diesem Medikament stark reglementiert. In der Schweiz ist es mit einfachem Rezept eines Arztes, der in der Schweiz über eine Praxisbewilligung verfügt, erhältlich. Ein derartiges Rezept darf von einem schweizerischen Arzt nur dann ausgestellt werden, wenn er den Patienten gesehen und – so verlangt es jedenfalls der Zürcher Kantonsarzt – «untersucht» hat. Das bedeutet, dass jemand, der mit DIGNITAS aus dem Leben scheiden möchte, auf jeden Fall in der Schweiz einen Arzt gesehen haben muss.

Des Weiteren kann eine Organisation wie DIGNITAS keinesfalls ein solches Mittel aus den Händen geben. Es ist immer ein Mitglied unseres Freitod-Begleiter-Teams, welches in einem konkreten Fall das Mittel zum vereinbarten Termin für den Freitod mitbringt. Da der Transport von NaP über die schweizerisch-ausländische Grenze den Tatbestand des Betäubungsmittel-Schmuggels erfüllen würde, können wir damit nicht ins Ausland reisen. Eine Abgabe von NaP an jemand, welcher den Schmuggel seinerseits durchführen würde, hätte ebenfalls rechtliche Konsequenzen; letztlich würde ein solches Vorgehen möglicherweise sogar dazu führen, dass auch die schweizerische Gesetzgebung verschärft und so auch unsere Tätigkeit innerhalb der Schweiz erschwert oder unmöglich gemacht würde.

 

DIGNITAS hat langjährige Erfahrung

DIGNITAS blickt seit seiner Gründung 1998 mittlerweile auf eine langjährige Erfahrung zurück. In dieser Zeit hat DIGNITAS vielen Menschen bei ihrem selbstbestimmten Leidens- und Lebens-beendigung geholfen. Sie kamen zu einem grossen Teil aus Deutschland und der Schweiz, aber auch aus Frankreich, Spanien, Österreich, Italien, Grossbritannien, Israel, dem Libanon, Griechenland, den USA und einigen weiteren Ländern.

Lange nicht alle Mitglieder von DIGNITAS, die eine Freitodbegleitung vorbereiten lassen, nehmen diese dann wirklich auch in Anspruch. Einige können, nachdem ihnen DIGNITAS mitgeteilt hat, ein Schweizer Arzt sei bereit, ihnen ein Rezept für den Freitod zu schreiben, natürlicherweise loslassen und sterben oft überraschend schnell und friedlich zu Hause. Andere leben Wochen, Monate, ja Jahre weiter mit ihrem Leiden, zu dem sie eine ganz neue Einstellung gewinnen: Sie wissen, dass der «Notausgang» offen ist. Das erlöst sie aus der Spannung, ob sie den bitteren Kelch des Leidens bis zur Neige leeren oder eine risikoreiche Selbsttötung mit einer unsicheren Methode in Kauf nehmen müssen.

DIGNITAS hat somit in einem anfänglich kaum für möglich gehaltenen Umfang echt lebensverlängernde und suizidver-suchspräventive Wirkung.

Das markanteste Beispiel ist wohl der Fall eines damals 34 Jahre alten Mitglieds, das an Aids leidet. Es hat in der Schweiz einen mit DIGNITAS kooperierenden Arzt besucht. Dieser hat ihm das Rezept für das Natrium-Pentobarbital zugesagt. Das Mitglied ist in seine Heimat zurück gereist. Einige Zeit später schrieb es an DIGNITAS, es habe einen Psychiater aufsuchen müssen. Denn nach seiner Rückkehr sei es ihm plötzlich so gut gegangen, und seine Laborwerte hätten sich dermassen verbessert, dass sich wieder eine Perspektive für einige weitere Jahre anstelle von nur ein paar Wochen oder Monaten ergeben habe. Und das habe ihm Probleme bereitet, mit denen es allein nicht zurecht gekommen sei.

Menschen kontaktieren in ganz unterschiedlichen Situationen DIGNITAS, um Hilfe zu erlangen. Dementsprechend muss DIGNITAS auch ganz unterschiedlich reagieren und stets auch nach individuellen, der Situation angemessenen Lösungen suchen. Dabei steht selbstverständlich im Vordergrund, dass wir zuerst nach Lösungen zum Leben hin suchen, die ein Weiterleben möglich erscheinen lassen.

 

Herausforderungen, an denen DIGNITAS arbeitet

Es ist selbstverständlich, dass die Tätigkeit einer Organisation, welche sich für eine Enttabuisierung des Suizids, für die Patientenrechte und für Selbstbestimmung im Leben und am Lebensende einsetzt, nicht unumstritten ist. Je nach weltanschaulicher Position wird eine solche Tätigkeit begrüsst oder verurteilt.

Im Vordergrund steht für DIGNITAS die Respektierung der menschlichen Freiheit und damit des Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Menschen.

Dies allein genügt jedoch für eine eindeutige Situierung einer solchen Organisation noch nicht. Erforderlich ist auch die klare Stellungnahme zu Problemen, welche damit im Zusammenhang stehen. Im Wesentlichen beschäftigt sich DIGNITAS mit drei Problemkreisen:

  1. die Frage nach der Suizidprävention und der Suizidversuchsprävention (Vorbeugung);
  2. die Frage, ob eine Dienstleistung nur für Inländer oder auch für Ausländer erbracht werden soll;
  3. die Frage, ob auch Menschen mit mentalen Krankheiten (beispielsweise Schizophrene oder langjährig Depressive) oder aber auch gesunde Menschen, die ihrer Auffassung nach «genug gelebt haben», Anspruch auf einen risikolosen Freitod haben sollen.

DIGNITAS befasst sich intensiv mit Fra-gen der Suizidprävention. Der Um-stand, dass in der Schweiz jährlich bis etwa 66’650 Suizidversuche scheitern – in Deutschland sind es Jahr für Jahr gar bis 588'000 – verlangt dies. Viele Personen schädigen sich dabei schwer und nachhaltig körperlich und oft auch geistig, mit schwersten emotionellen und finanziellen Folgen für sich selbst, ihre Familien, aber auch das Gesund-heitswesen und die Volkswirtschaft.

Dazu gehört, dass das Suizidgeschehen als solches aus dem Tabu-Bereich, in dem es sich befindet, herausgelöst und offen diskutiert wird. Ähnlich wie bei Fragen des Schwangerschaftsabbruchs wird es dabei nie eine ideale Lösung des Problems geben. Doch ist es unsere Pflicht, nach einer optimalen Lösung zu suchen. DIGNITAS prüft in jedem einzelnen Fall, ob einem Menschen nicht besser zum Leben anstatt zum Tode hin geholfen werden kann.

In der Frage der Suizid-Begleitung von Personen aus dem Ausland ist DIGNITAS der Auffassung, es sei ethisch unzulässig, in Fällen schwer leidender Menschen eine Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Dies würde zudem einer unzulässigen Diskriminierung und somit einer Verletzung von Artikel 14 der Europäischen Menschenrechts–Konvention (EMRK) gleichkommen.

Menschen mit mentalen Krankheiten sind entgegen einer häufig geäusserten Meinung in aller Regel in Bezug auf die Frage, ob sie weiter leben oder lieber sterben möchten, urteilsfähig. Deshalb haben auch sie in der Regel Anspruch darauf, bei einem vorgesehenen Freitod begleitet zu werden, um Risiken auszuschalten. Dasselbe gilt für gesunde Menschen, die aus Gründen ihres hohen Alters ihr Leben, das beschwerlich geworden ist, beenden möchten. Es gibt keine vernünftigen Gründe, diese Menschen durch einen paternalistisch auftretenden Staat zu bevormunden.

 

Ein Wort zu religiösen Fragen

Interessanterweise wird DIGNITAS von seinen Mitgliedern nur ganz selten auf religiöse Fragen im Zusammenhang mit Freitodhilfe angesprochen. Diese werden viel eher in der öffentlichen Diskussion aufgeworfen.

In einer Anleitung des Vatikans für katholische Politiker heisst es, man müsse sich für den Schutz des Lebens von der Empfängnis bis zu dessen natürlichem Ende einsetzen. Diese Erklärung beruft sich im Übrigen auf einen der berühmtesten Heiligen der katholischen Kirche, Thomas Morus. Papst Johannes Paul II. hat ihn am 31. Oktober 2000 gar zum Schutzpatron der Staatsmänner und Politiker ernannt.

Das Letztere ist gerade in Bezug auf Sterben und Freitodhilfe erfreulich. Denn Thomas Morus hat in seinem berühmten Buch «Utopia» – mit dem er eine ideale Gesellschaft entworfen hat – von den Utopiern berichtet, wie sie mit ihren Kranken umgehen:

«Es war schon die Rede davon, mit welcher Hingabe die Utopier für die Kranken sorgen; da fehlt es weder an Medikamenten noch an Nahrungsmitteln, die der Genesung dienen könnten. Wen das schlimme Los einer unheilbaren Krankheit getroffen hat, der empfängt jede Tröstung, jede Hilfe, jeden moralischen und physischen Beistand, der ihm das Leben erträglich machen könnte. Stellen sich aber ausserordentliche Schmerzen ein, denen kein Heilmittel gewachsen ist, dann begeben sich Priester und Amtspersonen zu dem Kranken und erteilen ihm jenen Rat, den sie den Umständen entsprechend für den einzig richtigen ansehen: Sie versuchen, ihm klar zu machen, dass ihm alles genommen sei, was das Leben angenehm mache, ja was das Leben überhaupt ermögliche, dass er gewissermassen nur seinen bereits eingetretenen Tod noch überlebe und dadurch sich selbst und seiner Mitwelt zur Last geworden sei. Sie legen ihm nahe, das quälende Ende nicht länger währen zu lassen und mutig zu sterben, da das Weiterleben für ihn nur eine einzige Abfolge von Qualen darstelle. Sie reden ihm zu, er möge die Ketten sprengen, die ihn umschliessen, er solle freiwillig aus dem Kerker des Lebens entweichen oder wenigstens die Einwilligung geben, dass andere ihn daraus erlösen. Wenn er sterbe, so verschmähe er damit nicht in unverantwortlicher Weise die Wohltaten des Lebens, sondern er beende damit nur eine grausame Marter. Wenn einer daraufhin den Worten der Priester, die als Werkzeuge Gottes angesehen werden, sich gefügig zeigt, so verrichtet er damit ein frommes, ein heiliges Werk. Wer sich auf diese Weise bereden lässt, verzichtet freiwillig auf seine Nahrung und gibt sich so den Tod, oder man verabreicht ihm einen Schlaftrunk, der ihn aus dem Leben scheiden lässt, ohne dass er es bemerkt. Wer aber auf das Leben nicht verzichtet, wird trotzdem in der freundlichsten Weise umsorgt und bleibt auch nach seinem Tode in ehrenvollem Andenken.»

Der ehemalige katholische Konzils-Theologe Prof. Dr. Hans Küng, ein Schweizer, welcher jahrzehntelang an der Universität Tübingen gelehrt hat, hat betont, dem Menschen sei von Gott die Verantwortung für sein ganzes Leben gegeben worden. Damit dürfe er das Geschenk des Lebens, wenn es zu schwer werde, dem Schöpfer auch zurückgeben.

 

Begriffe und Definitionen

Freitodhilfe, aktive Sterbehilfe und Euthanasie sind nicht dasselbe:

Direkte aktive Sterbehilfe auf Verlangen: der Sterbewillige fordert Dritte auf, sein Leben zu beenden, z.B. durch Injektion eines letalen Medikaments. Diese Tötung auf Verlangen ist in der Schweiz verboten – jedoch in Belgien, Holland und Luxemburg unter eng umschriebenen Bedingungen durch Ärzte erlaubt.

Direkte aktive Sterbehilfe ohne ausdrückliches Verlangen: diese ist verboten.

Indirekte aktive Sterbehilfe: dem Patienten werden Medikamente zur Linderung von Leiden verabreicht, die als unbeabsichtigte, aber nicht immer vermeidbare Neben­wirkung die Lebensdauer vermindern bzw. den Eintritt des Todes beschleunigen können. Beispiel: Palliative Behandlung von Krebspatienten im Endstadium. Diese Form der Sterbehilfe ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich aber als erlaubt und wird weltweit praktiziert.

Passive Sterbehilfe («sterben lassen»): Verzicht auf Ergreifung von lebenser­hal­tenden und -verlängernden Therapien, Abbruch von Behandlungen, Nahrungs- und Flüssigkeits-Verzicht. Sie ist legal.

Sterbebegleitung: auch als «Hilfe beim Sterben» bezeichnet. Umfasst jede medi­zinische Unterstützung und mitmenschliche Betreuung von Sterbenden, soweit kei­ne lebensverkürzende Wirkung vorliegt. Der Sterbende wird nicht alleine ge­las­sen, sondern begleitet; es ist jemand bei ihm.

Beihilfe zur Selbsttötung: im Gegensatz zur Sterbehilfe liegt bei der Suizidhilfe die Tatherrschaft über das Geschehen bei der sterbewilligen Person. Der Patient entscheidet über sein Lebensende selbst und führt den letzten Akt auch selbst aus. In der Schweiz ist diese Beihilfe erlaubt, solange keine selbstsüchtigen Be­weg­gründe im Spiel sind (Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

Freitodbegleitung: Mischung aus Elementen der Beihilfe zur Selbst­tötung und der Sterbebegleitung; sie entspricht am ehesten, was den Mitgliedern von Or­ga­ni­sationen wie DIGNITAS, EXIT, etc. ermöglicht wird. Der Sterbe­willige nimmt ei­nen gut vorbereiteten, wohl überlegten Suizid vor – wird dabei aber nicht al­lei­ne gelassen, sondern betreut und begleitet, möglichst immer in Anwesenheit von Fa­milie und Freunden, wo immer möglich bei ihm zuhause.

Euthanasie: aus dem Griechischen stammend, für «guter, leichter, richtiger, schö­ner Tod», haften diesem Begriff Bedeutungen an, welche von der Sterbe­hilfe, über die Einschläferung von Tieren bis hin zu den Gräueltaten zur Zeit des Nationalsozialismus reichen. Da zuwenig präzise, soll dieser Begriff nicht im Zusammenhang mit der Freitodhilfe verwendet werden.

 

Weitere Informationen – Eine Auswahl für Interessierte

Weitere Organisationen in der Schweiz

www.exit.ch

www.exit-geneve.ch

www.exinternational.ch

www.lifecircle.ch

Suizid und Suizidprävention in der Schweiz

www.reden-kann-retten.ch

www.suizidpraevention-zh.ch

www.suizid-prävention.ch

www.ipsilon.ch

www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/?lang=de

Patientenverfügung, Aufklärung und Humanismus in Deutschland und Österreich

www.dignitas.de

www.letztehilfe.at

www.humanismus.de

www.patientenverfuegung.de

www.giordano-bruno-stiftung.de

www.religion-ist-privatsache.at

Bücher

«Tanner geht.  Sterbehilfe - Ein Mann plant seinen Tod»

Eine intensive und bewegende Reportage über einen Menschen und die letzten Wochen vor seinem selbstbestimmten Lebensende, von Wolfgang Prosinger, S. Fischer Verlag, ISBN 978-3-10-059030-5

«Über das Sterben. Was wir wissen. Was wir tun können. Wie wir uns darauf einstellen»

Sachlich informierend setzt sich Prof. Dr. Gian Domenico Borasio mit dem Thema „Sterbehilfe“ auseinander. Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61708-9

«Ausweg am Lebensende Sterbefasten - Selbstbestimmtes Sterben durch freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken»

Boudewijn Chabot und Christian Walther zeigen wissenschaftlich fundiert den Weg des selbstbestimmten Sterbens durch die Methode des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit auf; Ernst Reinhardt Verlag, München, Basel, 2015, 4. Auflage, ISBN 978-3-497-02565-7

«Suizidhilfeorganisationen und Strafrecht»

Die Dissertation zum Thema, von Petra Venetz; Schulthess Juristische Medien, ISBN 978-3-7255-5586-4

Film

«The Suicide Tourist»

Oscar®-Preisträger John Zaritskys einfühlsamer Dokumentarfilm über das Recht, Zeit und Ort des Sterbens selbst zu wählen. http://www.pbs.org/wgbh/pages/frontline/suicidetourist

Presse

«Die letzte Reise» in der „Berliner Zeitung“ vom 29.10.2011: www.berliner-zeitung.de/magazin/freitod-die-letzte-reise,10809156,11071578,item,0.html

«Mein letzter Weg» in der „Berliner Morgenpost“ vom 20.6.2015: http://www.morgenpost.de/printarchiv/familie/article142799398/Mein-letzter-Weg.html

«Ich will nur fröhliche Musik» in „Die Zeit“ Nr. 50, 8.12.2005. Artikel online: www.zeit.de/2005/50/Sterbehilfe

 

Information über die Kosten im Zusammenhang mit einer Freitodbegleitung mit DIGNITAS

1) Die Vorbereitung einer Freitod-Begleitung

Bereits die Vorbereitung einer Freitod-Begleitung für ein DIGNITAS-Mitglied bis zur Erlangung des «grünen Lichts» ( = ein Arzt sagt grundsätzlich ein Rezept zu, behält sich den letzten Entscheid aber bis zu einer Konsultation vor) verursacht DIGNITAS einen hohen administrativen Aufwand. Dafür wird dem Mitglied auf Grund der Statuten ein besonderer Mitgliederbeitrag von CHF 4'000.– in Rechnung gestellt, welcher im Voraus beglichen sein muss. Eine Garantie für eine Freitodbegleitung ist damit jedoch nicht verbunden.

2) Der Arztbesuch

Sofern ein schweizerischer Arzt, der mit DIGNITAS zusammen arbeitet, in Anspruch genommen werden muss, um mit einem Mitglied zu sprechen und anschliessend das Rezept für das Mittel zu schreiben, können weitere Kosten anfallen. Zwei eingehende Gespräche mit diesem Arzt und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen verursachen Kosten von CHF 1’000.–.

3) Die Kosten der Durchführung einer Freitod-Begleitung

Bei der Durchführung von Freitod-Begleitungen entstehen DIGNITAS ebenfalls Kosten: Entschädigung an die als Freitod-Begleiter tätigen Personen, etc. Um diese Kosten zu decken, und um die Qualität dieser Dienstleistung halten zu können, hat sich DIGNITAS gezwungen gesehen, in den Statuten für die Durchführung einer Freitodbegleitung einen weiteren besonderen Mitgliederbeitrag von CHF 2’500.– vorzusehen.

4) Kosten für Bestattung und Verkehr mit Bestattungs- und Standesamts-Organen

Wenn Personen nicht an ihrem Wohnort, sondern in einer Wohnung von DIGNITAS in der Schweiz versterben, fallen Kosten für die Leistungen der örtlichen Bestattungsorgane an. In der Regel wird eine Einäscherung in der Schweiz empfohlen; die Urne mit der Asche kann anschliessend problemlos auch ins Ausland versandt oder mitgenommen werden. Die Kosten für die Leistungen der Bestattungs-Auftragnehmer bei einer Einäscherung belaufen sich einschliesslich der erforderlichen Transporte und Behördengebühren auf CHF 2’500.–.

DIGNITAS übernimmt auf Wunsch auch die Abwicklung der Behördengänge nach einem Sterbefall in der Schweiz. Für diese besondere Dienstleistung fällt ebenfalls ein besonderer Mitgliederbeitrag in der Höhe von CHF 1'000.– an, welcher den damit verbundenen Aufwand deckt.

Mitglieder, welche einen Termin für die Durchführung einer Freitod-Begleitung vereinbaren, erhalten deshalb eine Vorkasse-Rechnung mit den entsprechenden besonderen Mitgliederbeiträgen. Eine Freitod-Begleitung kann nur erfolgen, wenn die DIGNITAS erwachsenden Kosten und Auslagen sichergestellt sind. Im Regelfall benötigt DIGNITAS somit für die Durchführung einer Freitod-Begleitung einen Vorschuss von insgesamt CHF 11’000.–, wenn DIGNITAS auch die Bestattungsfragen regelt, und von insgesamt CHF 7’500.–, wenn DIGNITAS weder mit Behördengängen noch mit Bestattungsfragen zu tun hat.
Alle Beträge exklusiv Mehrwertsteuer.

Im Interesse eines ordentlichen Rechnungswesens werden deshalb den Mitgliedern für diese besonderen Dienstleistungen jeweils entsprechende Rechnungen zugestellt, die in der Regel durch Vorkasse zu begleichen sind.

Die Statuten von DIGNITAS sehen vor, dass Mitgliedern, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die Beiträge reduziert oder erlassen werden können. Das gilt auch für diese besonderen Mitgliederbeiträge. Ermässigung oder Erlass müssen aber jeweils zwischen dem Mitglied und DIGNITAS vorher besprochen und vereinbart werden.

 

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