Freitodbegleitung

Wer an einer unfehlbar zum Tode führenden Krankheit oder an einer unzumutbaren Behinderung oder nicht beherrschbaren Schmerzen leidet und seinem Leben und Leiden deshalb freiwillig ein Ende setzen möchte, kann als Mitglied von DIGNITAS den Verein darum ersuchen, ihm beim begleiteten Freitod behilflich zu sein.

DIGNITAS beschafft das dazu notwendige letale Medikament, bei dem es sich um ein schnell und völlig schmerzlos wirkendes Barbiturat handelt, das in gewöhnlichem Trinkwasser aufgelöst wird. Nach dessen Einnahme schläft der Patient oder die Patientin innerhalb weniger Minuten ein, wonach der Schlaf absolut schmerzlos und ruhig in den Tod übergeht.

Jeder zulässige Einsatz eines tödlich wirkenden Medikamentes setzt selbstverständlich ein ärztliches Rezept eines schweizerischen Arztes voraus, denn nur so kann das Mittel legal beschafft werden. Wer in der Schweiz wohnt, sollte die Frage, welcher Arzt das Rezept ausstellen soll, rechtzeitig mit uns besprechen. Meist sind heute die jeweiligen Hausärzte dazu bereit.

Wo dies nicht der Fall sein sollte oder für Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, kann sich DIGNITAS auf die Ärzte stützen, die mit DIGNITAS zusammen arbeiten. Nach Vorprüfung eines schriftlichen Ersuchens und Begegnungen mit dem Mitglied, während welcher sich der DIGNITAS-Arzt vom Vorhandensein der Voraussetzungen für die gewünschte Freitodbegleitung noch persönlich überzeugt, kann dann das Rezept zuhanden von DIGNITAS ausgestellt werden.

Von diesem Zeitpunkt an kann das sterbewillige Mitglied den Termin der Freitodbegleitung mit DIGNITAS vereinbaren. Bei einer solchen Begleitung sind immer mindestens zwei Personen anwesend, die über den Verlauf der Begleitung Zeugnis ablegen können.

DIGNITAS legt Wert darauf, dass Menschen, die «gehen möchten», ihre Angehörigen und Nahestehende frühzeitig mit in die  Vorbereitung einbeziehen: eine «grosse Reise» erfordert sorgfältige Vorbereitung und gebührendes Verabschieden.

Die Erfahrung zeigt, dass nur die wenigsten Personen, welche DIGNITAS als Mitglied beitreten, die Dienste für eine Freitodhilfe jemals in Anspruch nehmen. Mit der Patientenverfügung sind sie in der Regel ausreichend gesichert. Wird diese beachtet, führt eine lebensbedrohende Situation – weil keine lebensverlängernden Massnahmen eingeleitet werden – zum natürlichen Sterben. Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS vermittelt aber den Mitgliedern die Sicherheit, im Falle eines aussichtslosen langen Leidens selber sagen zu können: «Jetzt habe ich genug: Ich will jetzt sterben können» Dieses Gefühl der Sicherheit ist etwas ausserordentlich Wichtiges für mündige Menschen.

 

Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung

Damit die Dienstleistung des begleiteten Freitodes in Anspruch genommen werden kann, muss jemand

  • Mitglied von DIGNITAS sein (Mitglied von DIGNITAS–Deutschland bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland)
  • urteilsfähig sein und
  • über minimale körperliche Aktionsfähigkeit verfügen

Da die Mitwirkung eines schweizerischen Arztes für die Erlangung eines entsprechenden Medikamentes erforderlich ist, ist weitere Voraussetzung:

  • eine zum Tode führende Krankheit; oder / und
  • eine unzumutbare Behinderung; oder / und
  • nicht beherrschbare Schmerzen.

Wünscht das Mitglied eine Freitodbegleitung, richtet es ein entsprechendes schriftliches Gesuch an DIGNITAS. Dieses kann auch zusammen mit der Beitrittserklärung eingereicht werden. Grundsätzlich besteht ein solches Gesuch um Vorbereitung einer Freitodbegleitung aus folgenden Unterlagen:

  • Ein persönlicher Brief, möglichst maschinengeschrieben, in dem das Mitglied DIGNITAS um Freitodbegleitung ersucht, und in dem es sowohl die Gründe für diese Absicht schildert als auch die derzeitige gesundheitliche Situation und wie es diese erlebt.
  • Einen Lebensbericht, der auch über die familiäre Situation Auskunft gibt; darüber, ob und wie weit das Mitglied von seinen Nächsten in seinem Wunsch um Freitod unterstützt wird und ob diese das Mitglied allenfalls bei der Reise in die Schweiz begleiten würden. Aus dem Lebensbericht soll sich DIGNITAS ein Bild über die Persönlichkeit und die familiären Umstände machen können und er hilft den Ärzten bei der Beurteilung des Gesuches.
  • Einen oder mehrere aktuelle und, falls vorhanden, zwei bis drei ältere medizinische Berichte mit substantiellen Informationen über Anamnese, Diagnose, falls möglich Prognose und Behandlungen/Maßnahmen. Das Datum des jüngsten Berichtes darf nicht älter als 3 - 4 Monate zurückliegen, und die Berichte sollten gut leserlich eingereicht werden. Bilder (MRI’s, Röntgenaufnahmen, etc) und Laborberichte sollen nicht zugesandt werden.

Es ist also wichtig, dass jemand schon während seiner Krankheitszeit seine Ärzte und die Kliniken auffordert, ihm Kopien ihrer Berichte für das eigene Krankendossier auszuhändigen. Müssen solche Berichte erst im konkreten Fall beschafft werden, kann das zu Schwierigkeiten und Zeitverlust führen. Die Berichte sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache vorliegen; sonst sind entsprechende Über- setzungen beizufügen.

Sobald DIGNITAS im Besitz des vollständigen Gesuches ist, kann dieses bearbeitet und zur Begutachtung an einen der Ärzte, die mit DIGNITAS zusammenarbeiten, weiter­ gereicht werden.

Stimmt dieser Arzt einer Freitodbegleitung zu, teilt DIGNITAS dies dem Mitglied als «provisorisches grünes Licht» mit. Wünscht das Mitglied hierauf eine Freitodbegleitung, nimmt es Kontakt mit DIGNITAS auf: die weiteren Schritte werden dann eingehend besprochen. Das «provisorische grüne Licht» ist eine vorläufige Zusage eines Arztes, die sich allein auf das Gesuch und die medizinischen Akten stützt. Der definitive Entscheid bleibt jedoch stets bis zu einer persönlichen Konsultation des Arztes durch das Mitglied vorbehalten.

 

Vorbereitung einer Freitodbegleitung für Personen in der Schweiz

Mitglieder, die in der Schweiz wohnen, richten ebenfalls ein schriftliches Gesuch an DIGNITAS. DIGNITAS setzt sich dann mit ihnen in Verbindung. In der Regel wird das Mitglied an seinem Wohnort von einem Angehörigen des DIGNITAS-Begleiter-Teams besucht.

Grundsätzlich kann jeder in der Schweiz zugelassene Arzt das für die Freitodbegleitung benötigte Rezept ausstellen. Es ist somit wichtig, diese Möglichkeit vorab mit dem Hausarzt oder dem behandelnden Arzt zu besprechen.

 

 
 

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