ÖSTERREICH 

Braucht Österreich jetzt ein Spezialgesetz für die Suizidhilfe?
Eine Kurzanalyse des Urteils des Verfassungsgerichtshofes

 

Am 11. Dezember 2020 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem aufsehenerregenden Urteil eine seit den 1930er Jahren bestehende, wohl durch die damals geltenden speziellen Überzeugungen ins Strafrecht aufgenommene Bestimmung als verfassungswidrig erklärt [1]. Genauer gesagt wird die Wortfolge «oder ihm dazu Hilfe leistet» im § 78 des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB) mit dem Titel «Mitwirkung am Selbstmord» ab dem 1. Januar 2022 ausser Kraft gesetzt, der da in Gänze lautet:

«Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen».

Die Pönalisierung der Suizidhilfe ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht weiter haltbar, weil jedes Rechtssubjekt basierend auf der österreichischen Verfassung – insbesondere gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 des Staatsvertrages von Saint-Germain [2], der in Österreich seit 1920 als Bundesverfassungsgesetz gilt – ein Recht auf freie Selbstbestimmung hat. Der VfGH hielt fest, dieses Recht umfasse sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Bei der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in Würde sei der Suizidwillige oft auf die Hilfe Dritter angewiesen. Diese Möglichkeit darf ihm nun nach dem Willen des höchsten Gerichts durch den (Straf-)Gesetzgeber nicht (mehr) genommen werden.

Einjährige «Übergangsfrist»

Angesichts der Ausführungen des VfGH kann man sich mit Fug die Frage stellen, weshalb dieser Halbsatz erst in einem Jahr, also erst per 1. Januar 2022, ausser Kraft gesetzt wird. Ein Grund dürfte sein, dass diese Strafbestimmung in Österreich eine längere «Tradition» aufweist als zum Beispiel in Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 26. Februar 2020 in einem ähnlich gelagerten Verfahren nur die rechtlichen Verhältnisse vor 2015 mit sofortiger Wirkung wieder hergestellt hat. Die 2015 vom deutschen Bundestag beschlossene Strafbestimmung von § 217 Absatz 1 des deutschen Strafgesetzbuchs [3], die «geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung», wurde für nichtig erklärt [4].

Das Motiv der österreichischen Richter, eine derart lange «Übergangsfrist» zu beschliessen, kann allenfalls Ziffer 13 (Randnummer 99 auf Seite 85) des Urteils entnommen werden: «Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber (auch) Massnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst». Dementsprechend soll dem Gesetzgeber womöglich Zeit eingeräumt werden, flankierende Massnahmen für die Aufhebung der Strafgesetzbestimmung zu beschliessen. In Randnummer 102 auf Seite 86 des Urteils wird diese Aufforderung ergänzt: «Es sind daher gesetzgeberische und sonstige staatliche Massnahmen notwendig, um den Unterschieden in den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken und allen einen Zugang zur palliativmedizinischen Versorgung zu ermöglichen».

Ist eine gesetzliche Regelung gemäss dem Urteil zwingend?

Ein Gros der Leser des Urteils sehen in jenen Zeilen wohl einen Auftrag an den österreichischen Gesetzgeber, Regelungen zur Suizidhilfe und deren Voraussetzungen zu treffen. Es sind aber bereits Stimmen laut geworden, die sich gegen weitere staatliche Regelungen aussprechen. So äussert sich der Verfassungsexperte Heinz Mayer in einem Artikel im Wiener «Der Standard», dass «theoretisch (…) gar nichts geschehen (müsse)». Dann würde nämlich der Passus ersatzlos per 1. Januar 2022 fallen [5]. In der nachfolgend dargestellten Argumentation des Verfassungsgerichtshofes ist zu erkennen, dass diese «Theorie» nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern durchaus vom entscheidenden Gericht in der Formulierung seiner Begründung insinuiert und damit wohl nicht ausgeschlossen werden sollte.

Der Verfassungsgerichtshof begründet seinen Entscheid, die Wortfolge «oder ihm dazu Hilfe leistet» von § 78 StGB als verfassungswidrig aufzuheben, im Wesentlichen wie folgt: Aus grundrechtlicher Sicht mache es «keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit bzw. im Rahmen der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizidwilliger unter Inanspruchnahme eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will, um ein Sterben in der vom Suizidwilligen angestrebten Würde zu ermöglichen. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird (Randnummer 92 auf Seiten 83f.)».

So stelle auch die sogenannte passive Sterbehilfe einen Anwendungsfall des Prinzips der Behandlungshoheit des Patienten dar; die passive Sterbehilfe werde durch die Behandlungshoheit des Patienten gleichsam überlagert. Damit muss aber der behandelnde Arzt der aufgeklärten und informierten Entscheidung des Patienten, ob und unter welchen Umständen dieser in eine medizinische Behandlungsmassnahme einwilligt oder diese ablehnt, in jedem Fall nachkommen; «und zwar gleichgültig, ob diese Entscheidung aus medizinischer Sicht zweckmäßig ist oder nicht (Randnummer 97 auf Seite 85)».

Verbot widerspricht der Selbstbestimmung und der Behandlungshoheit des Patienten

Für den Verfassungsgerichtshof ist damit gegeben, dass ein Widerspruch zwischen der einerseits verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit des Patienten aber auch in § 49a Absatz 2 des österreichischen Ärztegesetzes (bei Vorliegen einer Patientenverfügung) zum Ausdruck kommende Rang der freien Selbstbestimmung und dem in § 78 StGB statuierten absoluten Verbot der Suizidhilfe besteht: «Wenn einerseits der Patient (durch Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung) darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Abs. 2 ÄrzteG 1998 unter den dort festgelegten Voraussetzungen sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten in welcher Art und Form auch immer im Zusammenhang mit der Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen (Randnummer 98 auf Seite 85)».

Am Ende dieser Ausführungen kommt der Verfassungsgerichtshof zum vorerwähnten Ergebnis und hält fest, dass es sich bei diesem Resultat erübrige, «auf die sonstigen im Antrag dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmässigkeit des § 78 zweiter Fall StGB sowie die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta einzugehen (Randnummer 106 auf Seite 87)».

Wiederherstellung der Rechtssystematik – kein Spezialgesetz notwendig

Diese Herleitung des Entscheids durch den Verfassungsgerichtshof verdient besondere Beachtung. So bedeutet diese Argumentation nichts anderes, als dass sich ein Verbot der Suizidhilfe auch nicht bzw. nicht mehr – ist doch davon auszugehen, dass die Bestimmung im Ärztegesetz und das Patientenverfügungsgesetz später erlassen worden ist – in die Systematik des in Österreich geltenden Rechts einfügt: Wer auf der einen Seite zulässt, dass eine Person die selbstbestimmte Entscheidung trifft, sich nicht behandeln zu lassen und in Kauf nimmt, dass eine schmerzlindernde Therapie das Lebensende beschleunigt, darf auf der anderen Seite nicht verbieten, dass jemand teilweise aus denselben – bereits gesetzlich geregelten – Gründen den selbstbestimmten Entscheid trifft, sein Leben mithilfe eines Dritten zu beenden.

Mit der Aufhebung der Wortfolge «oder ihm dazu Hilfe leistet» hat der Verfassungsgerichtshof diesen Widerspruch aufgehoben bzw. es wird am 1. Januar 2022 die Systematik in der österreichischen Rechtsordnung in diesem Regelungsbereich wiederhergestellt. Deshalb ist die eingangs gestellte Frage zu wiederholen: Braucht es jetzt bzw. ab dem 1. Januar 2022, wenn sich die verschiedenen Regelungen aus dem Straf-, Patientenverfügungs- und dem Ärztegesetz einander nicht mehr widersprechen werden, sondern vielmehr endlich eine Einheitlichkeit im Regelungsinhalt der verschiedenen Rechtsquellen erzielt wird, tatsächlich ein Suizidhilfe-Spezialgesetz mit weiteren Bestimmungen, welche das Risiko bergen, diesen gewonnenen Einklang wieder aufzugeben? Nach der hier vertretenen Auffassung und mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Erkenntnis ist ein solches Regelwerk nicht vonnöten. Allfällig auftretende Unklarheiten können in analoger Anwendung der bestehenden Bestimmungen und der geltenden Rechtsprechung gelöst werden.

Bestehender Rechtsrahmen ausreichend

Beim Erlass von neuen Regelungen oder bei der Frage, ob neue Regelungen getroffen werden müssen, kann auch ein rechtsvergleichender Blick über die Grenzen durchaus nützlich sein, auch wenn die jeweiligen Verhältnisse natürlich nicht eins zu eins auf die Vorliegenden übertragen werden können. So hat etwa die Schweizer Regierung im Jahr 2006 eine Studie in Auftrag gegeben mit dem Thema, ob für die Sterbehilfe und die Palliativmedizin, insbesondere auch für die organisierten Suizidhilfe, ein (auch gesetzgeberischer) Handlungsbedarf bestehe [6]. Aus dem Abschlussbericht vom 29. Juni 2011 geht hervor, dass der Schweizer Bundesrat nach eingehendem politischem Prozess beschlossen hat, bei dieser Materie auf eine besondere Gesetzgebung zu verzichten, weil die allgemeinen Gesetze als ausreichend betrachtet werden, um etwaige Missbräuche zu verhindern. Die seitherige Praxis (und auch davor) der in der Schweiz tätigen Organisationen, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem auch Freitodbegleitungen in Zusammenarbeit mit Ärzten durchführen, hat diese Auffassung bestätigt. Da die (straf)rechtliche Situation nunmehr, bzw. ab dem 1. Januar 2022 in beiden Ländern durchaus vergleichbar ist [7], kann diese Lösung auch auf dem Weg des Rechtsvergleichs zumindest in Erwägung gezogen werden.

Wenn der Gesetzgeber dieser Auffassung nicht folgen sollte, ist er doch darauf hinzuweisen, dass bei Erlass einer Suizidhilfe-Gesetzesnovelle die Schranken durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und das bereits bestehende Recht vorgegeben sind und kaum Spielraum lassen. Es dürfte nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, die nunmehr wiederhergestellte Systematik der österreichischen Rechtsordnung zu diesem Thema durch von wem auch immer beeinflussten Aktionismus erneut aus dem Lot zu bringen.

 

***

[1] Vgl: VfGH-Erkenntnis G 139/2019 vom 11.12.2020
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_139_2019_vom_11.12.2020.pdf

[2] «Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.»

[3] § 217 Absatz 1: «Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.»

[4] Vgl. Randziffer 337 dieses Entscheids vom 26. Februar 2020:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html (besucht am 23.12.2020)

[5] Vgl.: https://www.derstandard.at/story/2000122463131/wie-stark-die-politik-die-sterbehilfe-begrenzen-darf (besucht am 23.12.2020).

[6] Vgl. zum Ganzen:
https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/sterbehilfe.html (besucht am 28.12.2020)

[7] Artikel 115 des schweizerischen Strafgesetzbuchs: «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
§ 78 des österreichischen Strafgesetzbuchs in der Fassung ab dem 1. Jänner 2022: «Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen

 

 

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