DEUTSCHLAND Zwei Tage in Karlsruhe geben Hoffnung auf Menschenwürde
Am 16. und 17. April 2019 traten Ludwig A. Minelli und Sandra Martino, beide Mitglieder der Vereinsleitung von DIGNITAS, gemeinsam mit zahlreichen anderen Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht auf: Es ging um die Frage, ob der von einer konservativ-bevormundend gesinnten Mehrheit des deutschen Bundestags im Jahre 2015 in das deutsche Strafrecht (StGB) eingeführte § 217 – «Geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung» – gegen das Grundgesetz (die deutsche Bundesverfassung) verstösst.
Die Art und Weise, wie seitens der acht Richter des 2. Senats dieses höchsten deutschen Gerichts Fragen vor allem an die Vertreter des Bundestages gestellt wurden, und was sie zu deren Aussagen anmerkten, lässt hoffen, dass der von konservativsten religiösen Kreisen ausgebrütete § 217 vielleicht noch im laufenden Jahr als verfassungswidrig erklärt wird – und dann im Ergebnis ein unwürdiger Teil deutscher Rechtsgeschichte sein wird.
Ein Ausstandsbegehren im Vorfeld
Geraume Zeit im Vorfeld dieser mündlichen Verhandlung hatte das Gericht einen Antrag des ebenfalls Beschwerde führenden Vereins «Sterbehilfe Deutschland e.V.», Bundesverfassungsrichter Peter Müller (CDU) sei als befangen zu erklären und müsse in den Ausstand treten, gutgeheissen: Müller war vor seiner Wahl in das Gericht Ministerpräsident des Saarlandes und hatte sich nach der Gründung von «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V.» in Hannover am 26. September 2005 gemeinsam mit den damals ebenfalls CDU-regierten Bundesländern Hessen und Thüringen eifrigst bemüht, mittels eines über die deutsche Länderkammer, den Bundesrat, initiierten Gesetzes Suizidhilfe in Deutschland zu verbieten. Damit fehlte dem 2. Senat ein Richter, so dass für den befangenen Richter Müller gemäss Gesetz ein Richter aus dem 1. Senat für diese Sache per Losentscheid zu bestimmen war.
Die für den Fall geltende Zusammensetzung des 2. Senats
Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Vosskuhle führte die Verhandlung in einer bemerkenswert ruhigen und Vertrauen fördernden Art gewohnt souverän. Der Senat – Sybille Kessal-Wulf als Berichterstatterin, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Ulrich Maidowsky, Doris König, Johannes Masing (vom 1. Senat zugeloster Richter) und Christine Langenfeld – hörte sich am ersten Verhandlungstag sowie während des Vormittags des zweiten Tages an, was die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner (Vertreter der Mehrheit des Bundestages, welche für den § 217 gestimmt hatte) und zahlreiche vom Gericht geladene Sachverständige zur gegenwärtigen faktischen Situation vortrugen. Das Gericht hatte den Sachverständigen je bestimmte Fragen vorgelegt, auf welche sie in der Regel mit einem kurzen Statement antworteten. Anschliessend an diese Erklärungen stellten die Richterinnen und Richter zusätzliche Fragen. Ab und zu konnten auch Vertreter der Beschwerdeführer den Sachverständigen Zusatzfragen stellen.
Die Auswirkungen des § 217 StGB
Es wurde deutlich, dass nach dem Tag der Menschenrechte des Jahres 2015 – dem 10. Dezember –, an welchem § 217 StGB dank der unbedarft geleisteten Unterschrift des damaligen Bundespräsidenten und ehemaligen Pastors Joachim Gauck unter das Gesetz in Kraft trat, in Deutschland keine organisierten Freitodbegleitungen mehr stattfanden. Zusätzlich gerieten durch das Gesetz Ärzte in Deutschland dermassen unter Druck, dass sie sich bei der Rezeptierung starker Schmerzmittel im vor allem für die Schmerzbekämpfung wichtigen Bereich der Palliativmedizin zum Nachteil ihrer Patienten unsicher fühlten.
Wir erinnern uns: Frank-Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und seit kurzem Präsident des Welt-Ärztebundes, sagte im Dezember 2014 in Bezug auf Suizidhilfe, «Lassen Sie das doch den Klempner machen» und schrieb Bundestagsmitglieder unmittelbar vor der Debatte an mit der Behauptung, § 217 StGB habe keinen Einfluss auf die Tätigkeit von Ärzten in der Palliativmedizin.
Immerhin führte ein Vertreter des Ärzteverbandes Baden-Württembergs aus, sein Verband habe das Verbot der Suizidhilfe gemäss Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer nicht übernommen, und eine Exponentin der Palliativmedizin aus dem selben Bundesland, die grundsätzlich strikt der Linie der Kirche entlang argumentierte, räumte ein, in einem konkreten, besonders schweren Fall würde sie einem Patient helfend zur Verfügung stehen.
Einseitige Auswahl der Gutachter
Schon vor der Verhandlung hatten Beobachter den Eindruck, das Bundesverfassungsgericht sei bei der Auswahl der Gutachter sehr einseitig vorgegangen: die meisten stammten aus Einrichtungen, die eng mit den beiden Grosskirchen zusammenhängen. Aus dem Kreis jener Organisationen, welche Freiheit am Lebensende befürworten, kam nur gerade die Giordano-Bruno-Stiftung mit ihrem Sprecher, dem deutschen Philosophen und Autoren Michael Schmidt-Salomon, zu Wort.
Doch in der deutschen Presse war eben zu diesem Umstand zu lesen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Gutachter dermassen einseitig auswähle, stehe es um die Sache, welche diese Mehrheit vertritt, nicht besonders gut. Dies sollte sich denn auch am Nachmittag des zweiten Verhandlungstages deutlich zeigen.
Die rechtliche Würdigung
Im Laufe des Nachmittags des zweiten Tages befassten sich die acht Richter im Besonderen mit den rechtlichen Fragen, die durch die Beschwerden aufgeworfen wurden.
Dabei zeigte sich, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass das Recht eines geschäftsfähigen Menschen, selber zu entscheiden, wann und wie sein Leben enden soll, gehöre zu den europäisch garantierten Menschenrechten. Es ist Bestandteil des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, wie dies bereits 2011 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied. Von dieser Grundlage ging auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im März 2017 aus, als es entschied, in Ausnahmefällen müsse einer Person Zugang zum besten Sterbemittel gewährt werden.
Im Mittelpunkt des Interesses stand unter anderem die Frage, auf welche Weise die Freiverantwortlichkeit eines Menschen nachzuweisen ist, der diesen Weg gehen will. Einzelne als Sachverständige befragte Gutachter wollten dem Gericht weismachen, dazu sei eine mehrmonatige Begleitung durch einen oder gar zwei Psychiater unerlässlich. Vertreten wurde auch die Auffassung, es müssten mehrere Ärzte einverstanden sein..
Es liegt auf der Hand, dass eine derart paternalistische und medikalisierte Regelung, kombiniert mit zunehmenden Ärztemangel, Freitodbegleitungen erneut faktisch unmöglich machen würde. Der heute bestehende juristische «chilling effect», der durch § 217 im deutschen Strafrecht hervorgerufen wird und der für die Ärzteschaft rechtliche Unsicherheit schafft, würde lediglich durch einen anderen, medizinischen «chilling effect» ersetzt. Die Hürden für den Zugang zu einer Freitodbegleitung wären so hoch, dass es nur noch wenigen schwerleidenden Menschen gelingen könnte, sie zu überwinden. Den anderen bliebe die Verwirklichung des Grundrechts, über die Art und Weise und den Zeitpunkt des eigenen Lebensendes zu entscheiden, verwehrt: Sie müssten weiterhin zu riskanten und illegalen Methoden greifen oder in die Schweiz zu Dignitas reisen.
Ganz besonders übersehen diese «Sachverständigen», dass jede Person erst einmal als geschäftsfähig zu betrachten ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Menschen, die den Wunsch äussern, ihr Leiden und Leben beenden zu wollen. Offensichtlich geht man unter den «Sachverständigen» immer noch von der Idee aus, dass jemand, der den Zeitpunkt seines Lebensendes selbst bestimmen möchte, „nicht ganz bei Trost“ sein kann. Dieses Ausmass an Respektlosigkeit, Paternalismus, Stigmatisierung und Herabwürdigung von Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Recht auf Selbstbestimmung einfordern, erklärt auch einiges bezüglich des Zustands des deutschen Gesundheitssystems.
Präsident Vosskuhle fiel auf, dass dann, wenn ein Patient eine vorgeschlagene Therapie ablehnt, obwohl dies zu seinem Tod führen kann, seitens der Ärzte weniger hohe Anforderungen an die Feststellung der Freiverantwortlichkeit gestellt werden, als wenn es um einen begleiteten Suizid geht. Dazu stellte er einem der psychiatrischen Sachverständigen die Frage, ob es da wirklich einen Unterschied gebe. Doch der befragte Sachverständige war nicht in der Lage, diese einfache Frage mit einem schlichten Ja oder Nein zu beantworten, sondern redete um den heissem Brei herum, vielleicht um seine persönliche, juristisch wohl unhaltbare Ansicht zu verschleiern. Nachdem zwei weitere Versuche des Präsidenten, von ihm eine klare Antwort auf die Frage zu erhalten, scheiterten, gab Vosskuhle auf.
Das Urteil wird in einigen Monaten folgen.
Newsletter 2019-2-1
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